Parken an der Tierarztpraxis in Hanaus Innenstadt

Einstell­bedingungen

Stand: Dezember 2012

I. Mietvertrag

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maß­gabe der folgenden Regelungen einen Ein­stell­platz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Ver­fügung. Mit Annahme des Parkausweises und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Ver­wahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Ver­sich­er­ungs­schutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Be­nutz­ung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.

II. Mietpreis-Einstelldauer

  1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aus­häng­en­den Preisliste (siehe Aushang z. B. an der Kasse).
  2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Aus­fahrt­en zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Be­zahl­vorgangs neu berechnet und fällig.
  3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten von 06:00 - 22:00 Uhr abgeholt werden.
  4. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt vier Wochen, soweit keine schrift­liche Sondervereinbarung (Dau­er­park­er­Miet­ver­trag) getroffen ist.
  5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zu­las­sungs­stel­le ermitteln kann.
  6. Bei Verlust des Parkausweises ist der maxi­ma­le Tages-/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für vier­und­zwanz­ig Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als vier­und­zwanz­ig Stunden nach.
  7. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schrift­lich­en Zustimmung des Vermieters.

III. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Über­flut­ung­en oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
  2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Ver­trags­pflicht­en zurückzuführen sind, die für die Er­reich­ung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hoch­was­ser­schutz­wänd­en entstanden sind.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Per­so­nal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassen­auto­mat­en oder an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon ins­be­sondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ver­las­sen der Parkeinrichtung schriftlich mit­teil­en. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs und Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Mieters aus­ge­schlos­sen. Macht der Mieter Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Ver­miet­er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
  4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den auf 50.000,00 € begrenzt.
  5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, be­steht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zu­ge­fügt­en Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Park­ein­richt­ung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ab­lag­ern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

V. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner For­der­ung­en aus dem Mietvertrag ein Zu­rück­be­halt­ungs­recht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren An­droh­ung vornehmen.

VI. Benutzungs­bestimmungen

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vor­schriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten:

  1. Das Befahren mit Inlineskates, Skate­boards u. ä. Geräten und deren Ab­stell­ung;
  2. Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Park­aus­weis;
  3. Das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  4. Die Vornahme von Reparatur- und Pfle­ge­ar­beiten an dem Fahrzeug;
  5. Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Aus­pro­bieren des Motors und sowie durch Hupen;
  6. Das Betanken des Fahrzeugs;
  7. Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Be­triebs­stoff­be­hältern;
  8. Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
  9. Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Park­ein­richtung gefährdenden Schäden;
  10. Die Einstellung polizeilich nicht zu­ge­las­sen­er Fahrzeuge;
  11. Das unberechtigte Abstellen von Fahr­zeug­en außerhalb der Stell­platz­mar­kier­ung­en wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stell­plätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen;
  12. Das Abstellen von Anhängern jeglicher Art.

VII. Abschleppen

Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

VIII. Schlussbemerkungen

Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an den Betreiber der Parkanlage: Dr. Ines Ott, Brüder-Grimm-Straße 3, D 63450 Hanau, Tel. 06181-22492

 

Parken-an-der-Tierarztpraxis.de - Dr. Ines Ott | Brüder-Grimm-Straße 3 | 63450 Hanau
Fon: 06181-703409010 | Email: Parken@Parken-an-der-Tierarztpraxis.de