Einstellbedingungen
Stand: Dezember 2012
I. Mietvertrag
Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden
Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur
Verfügung. Mit Annahme des Parkausweises und
Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande.
Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie
die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand
des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene
Gefahr.
II. Mietpreis-Einstelldauer
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Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden
Preisliste
(siehe Aushang z. B. an der Kasse).
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Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang
unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei
länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs
neu berechnet und fällig.
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Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten von 06:00 - 22:00 Uhr abgeholt werden.
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Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung
(DauerparkerMietvertrag) getroffen ist.
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Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen.
Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich
unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter
nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
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Bei Verlust des Parkausweises ist der maximale Tages-/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für
vierundzwanzig Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine
längere Einstelldauer als vierundzwanzig Stunden nach.
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Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
III. Haftung des Vermieters
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Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten
verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen
oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
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Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten
zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine
Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung
von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
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Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal
des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen.
Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann
auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter
innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz
muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich
mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten
schuldhaft verletzt hat.
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Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf
50.000,00 € begrenzt.
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Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht
zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft
zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten,
das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht
an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug,
so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten:
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Das Befahren mit Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung;
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Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis;
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Das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
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Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
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Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen
lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;
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Das Betanken des Fahrzeugs;
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Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen
und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
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Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und
Abholvorgangs hinaus;
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Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser
sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden;
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Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
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Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich,
auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen
oder auf schraffierten Flächen;
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Das Abstellen von Anhängern jeglicher Art.
VII. Abschleppen
Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der
Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.
VIII. Schlussbemerkungen
Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an den Betreiber der Parkanlage:
Dr. Ines Ott, Brüder-Grimm-Straße 3, D 63450 Hanau, Tel. 06181-22492